Genehmigung zum Bau einer Garage
Bezüglich der Genehmigung zum Bau einer Garage wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Gemeinde oder Stadtverwaltung.
Es gibt jedoch eine Bestimmung im Baugesetz (ART29, Kapitel 4 Punkt 2), die besagt:
Für die Errichtung freistehender einstöckiger Wirtschaftsgebäude, Schuppen, Pavillons und Hausorangerien (Wintergärten) mit einer Baufläche bis zu 25 m² ist keine Baugenehmigung erforderlich, die Gesamtzahl dieser Einrichtungen auf dem Grundstück jedoch nicht zwei pro 500 m2 Grundstücksfläche überschreiten.
In Auslegung der vorstehenden Bestimmung kann festgestellt werden, dass wir auf jedem Grundstück mit einer Fläche von 500 m2 ohne Genehmigung eine landwirtschaftliche Einrichtung (z. B. eine Blechgarage) mit einer Fläche von bis zu 25 m2 errichten können. Alles, was Sie tun müssen, ist, dem Büro den Bau einer solchen Anlage zu melden und gegebenenfalls das entsprechende Formular auszufüllen.